ein Sachverständiger soll ferner dann beauftragt werden, wenn Kinder Persönlichkeitszüge oder Verhaltensweisen zeigen, die sich vom Erscheinungsbild Gleichaltriger abheben (Eisenberg, N 1861). Generell ist zu beachten, dass die Fehlerquellen bei kindlichen und jugendlichen Zeugen oft nur durch die besonderen Erkenntnismittel des Sachverständigen aufgedeckt werden können (Wegener, Einführung in die forensische Psychologie, 2.A., S. 51 f.).