(RBOG 1996 Nr. 39). Es entspricht der Erfahrung, dass für die Vernehmung eines siebenjährigen Kindes dem Sachverständigen andere oder bessere Erkenntnismittel zur Verfügung stehen als dem erkennenden Gericht, wobei die Auswahl des Sachverständigen aus dem Kreis anerkannter Psychiater oder Psychologen (nicht blosser Pädagogen) im Einzelfall besonderer Sorgfalt bedarf (BGHSt 7,82 und 23,8).