Die Würdigung von Aussagen und damit letztlich auch die Anwendung dieser Kriterien bleibt grundsätzlich Sache des Richters (Schmitt, Die richterliche Beweiswürdigung im Strafprozess, Lübeck 1992, S. 315 mit Hinweisen); er kann seinen Entscheid nicht einfach an Sachverständige delegieren, um so weniger, als der Richter seine Überzeugung bei der Würdigung von Aussagen jedenfalls bei erwachsenen Zeugen in aller Regel ohne grössere Probleme zu gewinnen vermag.