Bei der Würdigung von Aussagen hat der Richter sämtlichen Umständen, die objektiv für die Wahrheitsfindung von Bedeutung sein können, Rechnung zu tragen. In Lehre und Rechtsprechung ist unbestritten, dass sich die Glaubhaftigkeit einer Aussage im wesentlichen nach ihrem Inhalt bestimmt, ausgehend von der grundlegenden Annahme, dass sich Aussagen über selbst erlebte Ereignisse in ihrer Qualität von jenen Aussagen unterscheiden, die nicht auf selbst erlebten Vorgängen beruhen ("Undeutsch-Hypothese"). Die Lehre hat vielfältige Realitätskriterien systematisiert, wenn auch in unterschiedlicher Weise (vgl. Eisenberg, Beweisrecht der StPO, 2.A., München 1996, N 1426 ff.;