{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1998-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1998-Nr--36_1998.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1998-nr-36", "Checksum": "c2adf5ba944a8a53fbbf7df9e44ffe38"}, "Scrapedate": "2026-04-03", "Num": ["RBOG 1998 Nr. 36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1998 RBOG 1998 Nr. 36"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1998 RBOG 1998 Nr. 36"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1998 RBOG 1998 Nr. 36"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Notwendigkeit der frühzeitigen Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens bei Kindern"}], "ScrapyJob": "446973/60/2081", "Zeit UTC": "03.04.2026 03:16:25", "Checksum": "36850a42ae80f6752bc6bc39b7c6ce55", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1998 RBOG 1998 Nr. 36\nRegeste:\nNotwendigkeit der frühzeitigen Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens bei Kindern\n\n\nb) Obwohl die Untersuchung im vorliegenden Fall sehr breit angelegt wurde, erfolgte keine aussagepsychologische Begutachtung der Kindesaussagen; aus welchem Grund dieses Erkenntnismittel unberücksichtigt blieb, ist nicht erfindlich. Gerade die Indizien über die Auffälligkeiten im Verhalten des Opfers, wie sie sich aus den Feststellungen von Personen aus seinem Umfeld ergeben, drängen eine aussagepsychologische Begutachtung auf; dies gilt umso mehr, als die vorliegenden Aussagen des Opfers zum einen relativ unergiebig sind - diesbezüglich dürften gerade die Angaben in der ersten Befragung kaum verwertbar sein, antwortete doch das Opfer stets nur bruchstückhaft oder in knappen Sätzen, oftmals gar nur mit einem Wort oder entsprechender Gestik - und zum andern, wie von der Verteidigung zu Recht gerügt wird, im wesentlichen auf Suggestivfragen beruhen. Die Vorinstanz wies ihrerseits auf zahlreiche unglaubwürdige Einzelheiten in den Aussagen des Opfers hin, wertete seine Aussagen gleichwohl aber als in eindeutiger Weise den Berufungskläger belastend, was sie im Zusammenhang mit den Beobachtungen über das nicht altersentsprechende und auffällige Sozialverhalten des Opfers zum Schuldspruch führte. Gerade diese Umstände müssen aber bei einem Kind zwangsläufig zum Beizug eines Sachverständigen führen, weil sich ansonsten die Beweisführung im Rahmen eines reinen Wahrscheinlichkeitsbeweises bewegt (vgl. Wegener, S. 51); insofern ist es bezeichnend, dass die Vorinstanz Zeichnungen des Opfers erwähnt, die sich gar nicht bei den Akten befinden.\nc) Damit ist die Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens im vorliegenden Fall zwingend. Daran ändert nichts, dass seitens der Vertreterin des Opfers geltend gemacht wird, es habe durch den Missbrauch tiefe seelische Verletzungen erlitten, wolle jetzt unbedingt in Ruhe gelassen werden und weigere sich spontan und deutlich, nochmals auszusagen: Zum einen finden aussagepsychologische Untersuchungen regelmässig in einer besonderen Situation bzw. Atmosphäre, in der Regel bei der kindlichen Auskunftsperson zu Hause und in Abwesenheit anderer Personen, statt, und der Sachverständige wird - bei richtiger Auswahl - aufgrund seiner Erfahrung ohne weiteres eine zusätzliche Traumatisierung des Opfers durch die neuerliche Befragung, wenn auch wohl nicht zu verhindern, so doch deutlich zu minimieren in der Lage sein (RBOG 1996 Nr. 39 S. 195). Zum andern mag es sicher unbefriedigend sein, dass das Opfer während des Strafverfahrens bereits zweimal untersuchungsrichterlich einvernommen wurde, doch kann es darauf nicht ankommen, denn solche Mängel im Vorgehen des Untersuchungsrichters dürfen weder die Beweisführung behindern noch einfach zulasten des angeblichen Täters gehen; dessen Verteidigungsrechte müssen auch in der Strafuntersuchung über strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität von Kindern gewahrt bleiben (vgl. ZR 96, 1997, Nr. 31). Sollte sich das Opfer indessen tatsächlich weigern, nochmals auszusagen, wird dies im Rahmen der richterlichen Beweiswürdigung mitberücksichtigt werden müssen.\nd) Damit ist die Strafsache gestützt auf § 210 Abs. 3 StPO zur Ergänzung der Untersuchung bzw. zur Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Bei der Auswahl des Sachverständigen wird sie darauf achten müssen, dass nach der Rechtsprechung des Obergerichts kinder- und jugendpsychiatrische Begutachtungen als solche nicht genügen, sondern nur die Expertisierung aufgrund der wissenschaftlich anerkannten und üblichen aussagepsychologischen Kriterien hinreichend ist. Bezüglich des Zeugnisverweigerungsrechts des Opfers gilt RBOG 1992 Nr. 45 S. 151.\nObergericht, 11. November 1997, SB 97 47"}