Entscheidend ist schliesslich aber, dass die Ehefrau des Berufungsklägers nicht als Zeugin, sondern als Angeschuldigte einvernommen wurde. Es traf sie mithin weder eine Aussage- noch eine Wahrheitspflicht (vgl. RBOG 1993 Nr. 32). Schliesslich wurde sie anlässlich der polizeilichen Befragung ausdrücklich auf das ihr zustehende Zeugnisverweigerungsrecht aufmerksam gemacht, und gegenüber dem Untersuchungsrichter gab sie auf entsprechenden Vorhalt an, es sei ihr bekannt, dass ihr mit Bezug auf ihren Ehemann ein Zeugnisverweigerungsrecht zustehe; dies sei ihr bereits von der Polizei eröffnet worden. Mithin sind ihre Aussagen ohne weiteres verwertbar. Obergericht, 31. März 1998, SB 97 57