125 N 2 S. 307). b) Dass alle Aussagen der Ehefrau des Berufungsklägers aus den Akten zu entfernen seien, weil die "Zeugin" nicht von allem Anfang an auf das ihr zustehende Zeugnisverweigerungsrecht aufmerksam gemacht worden sei, kann schon mit Blick auf § 93 Abs. 3 StPO nicht zutreffen: Diese Bestimmung schreibt ausdrücklich eine Wiederholung von ungültigen Einvernahmen vor. Es sind mithin nur solche Aussagen nicht verwertbar, welche ohne Hinweis auf ein allfälliges Zeugnisverweigerungsrecht erhoben wurden (vgl. Hauser/Schweri, § 62 N 11). Entscheidend ist schliesslich aber, dass die Ehefrau des Berufungsklägers nicht als Zeugin, sondern als Angeschuldigte einvernommen wurde.