FZR 1992 Nr. 38 S. 282 f.). Die angeschuldigte Person steht alsdann zu keinem Zeitpunkt unter einer mit der Zeugenaussage vergleichbaren, erzwingbaren Aussage- und strafrechtlich sanktionierten Wahrheitspflicht (vgl. § 97 Abs. 3 StPO). Folglich besteht grundsätzlich keine Veranlassung, die einzuvernehmende Person auf das Zeugnisverweigerungsrecht aufmerksam zu machen (RBOG 1988 Nr. 45). Vielmehr hat der Richter im Rahmen der freien Beweiswürdigung die Aussagen von Mitbeschuldigten zu beurteilen (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2.A., Art. 125 N 2 S. 307).