Zeugenaussagen, bei denen das Recht zur Zeugnisverweigerung missachtet oder auf dieses nicht hingewiesen wurde, sind nichtig und dürfen im Verfahren nicht berücksichtigt werden (Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 3.A., § 60 N 9). Wird gegen mehrere Mitbeschuldigte - unter Umständen sogar ein getrenntes - Strafverfahren geführt, dürfen die Beschuldigten nicht als Zeugen einvernommen werden (RBOG 1988 Nr. 45 mit Hinweisen; Hauser/Schweri, § 62 N 4; FZR 1992 Nr. 38 S. 282 f.).