die vorher gemachten Aussagen bleiben aber bestehen (§ 93 Abs. 2 StPO). Wer einer strafbaren Handlung dringend verdächtig ist, darf nach § 97 Abs. 1 StPO hiezu nur als Auskunftsperson, nicht aber als Zeuge einvernommen werden. Das gesetzliche Zeugnisverweigerungsrecht besteht auch zugunsten von Auskunftspersonen, sofern sich das Strafverfahren bereits gegen eine bestimmte Person richtet (§ 97 Abs. 4 StPO). Zeugenaussagen, bei denen das Recht zur Zeugnisverweigerung missachtet oder auf dieses nicht hingewiesen wurde, sind nichtig und dürfen im Verfahren nicht berücksichtigt werden (Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 3.A., § 60 N 9).