Ehegatten können nach § 90 Abs. 1 StPO das Zeugnis verweigern. Der Zeuge wird über die Zeugnispflicht und gegebenenfalls die Zeugnisverweigerungsgründe aufgeklärt; er ist zur Wahrheit zu ermahnen und auf die Straffolgen falscher Zeugenaussagen hinzuweisen (§ 93 Abs. 1 StPO). Im Protokoll muss festgehalten werden, dass der Zeuge über seine Rechte und Pflichten und die Folgen ihrer Verletzung aufgeklärt wurde, ansonsten die Einvernahme ungültig ist und wiederholt werden muss (§ 93 Abs. 3 ZPO). Verzichtet der Zeuge auf ein ihm zustehendes Zeugnisverweigerungsrecht, kann er diese Erklärung jederzeit widerrufen; die vorher gemachten Aussagen bleiben aber bestehen (§ 93 Abs. 2 StPO).