Der Berufungskläger beantragt, es seien sämtliche Befragungsprotokolle seiner Ehefrau aus den Akten zu entfernen, weil sie nicht bzw. erst im Verlauf der Befragungen auf das ihr zustehende Zeugnisverweigerungsrecht aufmerksam gemacht worden sei. Die Vorinstanz erwog, die Ehefrau des Berufungsklägers sei anlässlich der polizeilichen Befragung ausdrücklich auf das Zeugnisverweigerungsrecht aufmerksam gemacht worden. Dies sei zu einem Zeitpunkt geschehen, als die Ermittlungen nicht mehr nur gegen sie gerichtet gewesen, sondern auch auf ihren Ehemann ausgedehnt worden seien. 2. a) Ehegatten können nach § 90 Abs. 1 StPO das Zeugnis verweigern.