RBOG 1998 Nr. 35 Wird der Ehegatte eines Angeschuldigten ebenfalls als Angeschuldigter einvernommen, bedarf es keines Hinweises auf das Zeugnisverweigerungsrecht §§ 85 ff. aStPO (TG), § 90 aStPO (TG), § 93 aStPO (TG) 1. Die Ehefrau des Berufungsklägers wurde im Verlauf der gegen ihn geführten Strafuntersuchung zunächst als Angeschuldigte, später als Zeugin befragt. Der Berufungskläger beantragt, es seien sämtliche Befragungsprotokolle seiner Ehefrau aus den Akten zu entfernen, weil sie nicht bzw. erst im Verlauf der Befragungen auf das ihr zustehende Zeugnisverweigerungsrecht aufmerksam gemacht worden sei.