Allein die Verletzung der Meldepflicht (nicht der Verlust der Barmittel) stellte eine gravierende Pflichtverletzung und damit letztlich eine Gesetzesverletzung dar. Der Beschwerdeführer vermag denn auch nicht zu begründen, weshalb dies allein nicht genügen sollte, einen Entschädigungsanspruch zu verneinen. Rekurskommission, 27. Juli 1998, SW 98 6