Wer seinem Arbeitgeber wegen "Angstgefühlen" einen Fehlbetrag von beinahe Fr. 150'000.-- nicht meldet, verletzt mehr als eine blosse "Obliegenheit"; eine solche Vorgehensweise muss als grobfahrlässig und damit verwerflich bezeichnet werden, umso mehr, als der Beschwerdeführer bereits früher mehrmals geringere Fehlbeträge auszuweisen hatte. Aber auch unter dem Gesichtspunkt der zivilrechtlichen Vorwerfbarkeit muss ein Anspruch des Beschwerdeführers verneint werden. Allein die Verletzung der Meldepflicht (nicht der Verlust der Barmittel) stellte eine gravierende Pflichtverletzung und damit letztlich eine Gesetzesverletzung dar.