Indem er dies nicht sofort getan habe, sondern darauf gehofft habe, den Fehler selber herauszufinden und beheben zu können, habe er seine arbeitsrechtlichen Pflichten verletzt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers war dieses Verhalten nicht bloss "nicht ganz regelkonform und somit nicht korrekt, aber immerhin nachvollziehbar und auf jeden Fall nicht verwerflich bzw. leichtfertig". Vielmehr überstieg dieses Verhalten die Grenze der Leichtfertigkeit erheblich: Wer seinem Arbeitgeber wegen "Angstgefühlen" einen Fehlbetrag von beinahe Fr. 150'000.-- nicht meldet, verletzt mehr als eine blosse "Obliegenheit";