vgl. Pra 87, 1998, Nr. 78 S. 482 ff.). Der Kanton ist daher weiterhin frei, die Voraussetzungen für die als Staatshaftung ausgestaltete Entschädigung nach § 65 StPO zu umschreiben und den verwendeten Begriffen "Leichtfertigkeit" und "Verwerflichkeit" auch eine ethische und moralische Bedeutung beizumessen. c) Der Beschwerdeführer gesteht selbst zu, er hätte zumindest das Kassenmanko seinen Arbeitgebern melden müssen. Indem er dies nicht sofort getan habe, sondern darauf gehofft habe, den Fehler selber herauszufinden und beheben zu können, habe er seine arbeitsrechtlichen Pflichten verletzt.