Anklagekammer Entschädigungsbegehren; diese Behörde ist an einen allfälligen Verzicht des Strafrichters auf Kostenauflage nicht gebunden. Mithin steht die Entschädigung gemäss § 65 StPO nicht direkt in Zusammenhang mit der Kostenregelung. Schliesslich lässt sich ein Entschädigungsanspruch weder aus dem Gleichheitsgrundsatz (Art. 4 BV) noch aus der Garantie der persönlichen Freiheit nach Art. 5 EMRK oder der Unschuldsvermutung gemäss Art. 6 Ziff. 2 EMRK herleiten (Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 3.A., § 109 N 2 mit Hinweisen; vgl. Pra 87, 1998, Nr. 78 S. 482 ff.).