in: recht 1995 S. 24); bloss ethische oder moralische Gesichtspunkte und auch Überlegungen nach Recht und Billigkeit (Art. 4 ZGB) genügen daher nicht (BGE 116 Ia 162 ff.; Bigler-Eggenberger, S. 21, 24). Dies bringt bereits § 58 Abs. 1 StPO deutlich zum Ausdruck ("Verletzung gesetzlicher Pflichten"). Bei den verschiedenen (Teil-)Revisionen der StPO wurde indessen bewusst darauf verzichtet, § 65 Abs. 2 StPO dem Wortlaut von § 58 Abs. 1 StPO anzugleichen. Zudem beurteilt nicht der Strafrichter, sondern die richterliche Unabhängigkeit besitzende (§ 5 Abs. 3 StPO) Anklagekammer Entschädigungsbegehren;