Die Missachtung gesetzlicher Pflichten beruht wohl immer auf einem leichtfertigen oder verwerflichen Handeln. Umgekehrt führt der Verzicht auf Kosten bei Freispruch oder Verfahrenseinstellung indessen nicht zwingend zur Bejahung des Entschädigungsanspruchs: Zwar darf die freigesprochene Person wegen der Unschuldsvermutung bzw. dem daraus abgeleiteten Verbot der Vorverurteilung (Art. 6 Ziff. 2 EMRK) nur zur Kostentragung verpflichtet werden, wenn sie durch ein unter (zivil-)rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten das Strafverfahren verursachte (vgl. Bigler-Eggenberger, Überinterpretation der Unschuldsvermutung gemäss Art. 6 Ziff. 2 EMRK? in: recht 1995 S. 24);