der Unterschied zwischen Leichtfertigkeit und Verwerflichkeit ist dabei lediglich quantitativer und nicht qualitativer Art (Entscheid der Rekurskommission, R 76, vom 24. April 1989, S. 6). Die Kostenauflage trotz Freispruchs oder Verfahrenseinstellung gemäss § 58 Abs. 1 StPO und der Verlust des Entschädigungsanspruchs nach § 65 Abs. 2 StPO hängen insofern zusammen, als bei Bejahung einer Kostenpflicht wegen Verletzung gesetzlicher Pflichten ein Anspruch auf Entschädigung gemäss § 65 StPO entfallen muss: Die Missachtung gesetzlicher Pflichten beruht wohl immer auf einem leichtfertigen oder verwerflichen Handeln.