Die Vorinstanz führte aus, die neuere Rechtsprechung tendiere dazu, in Analogie zur Kostenauflage bei Freispruch, Aufhebung oder Einstellung des Verfahrens (§ 58 Abs. 1 StPO) die Schadenersatzpflicht des Staats immer dann anzunehmen, wenn der Angeschuldigte nicht durch ein unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert habe (Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, Bern 1994, S. 592 mit Hinweis auf BGE 116 Ia 168, 112 Ib 456). Daraus folgert der Beschwerdeführer unter Berufung auf Schmid (Strafprozessrecht, 3.A., N 1218), wo trotz Freispruchs keine begründete Kostenauflage erfolgt sei, bleibe für