RBOG 1998 Nr. 34 Der Freigesprochene, der durch verwerfliches oder leichtfertiges Verhalten begründeten Anlass zum Strafverfahren gab, hat gegenüber dem Staat keinen Anspruch auf Schadenersatz und Genugtuung 1. Die Anklagekammer verweigerte dem Beschwerdeführer, der vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsführung und verschiedener Urkundendelikte freigesprochen worden war, die Zusprache einer Entschädigung und Genugtuung. Dagegen erhob er Beschwerde. Er leide gesundheitlich an den Folgen der Strafuntersuchung; der Erwerbsausfall bis zu seiner Pensionierung sei erheblich.