{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1998-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1998-Nr--34_1998.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1998-nr-34", "Checksum": "575e3428abbddba132048592b2894c7d"}, "Scrapedate": "2026-02-24", "Num": ["RBOG 1998 Nr. 34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1998 RBOG 1998 Nr. 34"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1998 RBOG 1998 Nr. 34"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1998 RBOG 1998 Nr. 34"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der Freigesprochene, der durch verwerfliches oder leichtfertiges Verhalten begründeten Anlass zum Strafverfahren gab, hat gegenüber dem Staat keinen Anspruch auf Schadenersatz und Genugtuung"}], "ScrapyJob": "446973/60/2043", "Zeit UTC": "24.02.2026 03:03:37", "Checksum": "b6e8376da5853d84387d8a1793f62e9b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1998 RBOG 1998 Nr. 34\nRegeste:\nDer Freigesprochene, der durch verwerfliches oder leichtfertiges Verhalten begründeten Anlass zum Strafverfahren gab, hat gegenüber dem Staat keinen Anspruch auf Schadenersatz und Genugtuung\n\n\nc) Der Beschwerdeführer gesteht selbst zu, er hätte zumindest das Kassenmanko seinen Arbeitgebern melden müssen. Indem er dies nicht sofort getan habe, sondern darauf gehofft habe, den Fehler selber herauszufinden und beheben zu können, habe er seine arbeitsrechtlichen Pflichten verletzt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers war dieses Verhalten nicht bloss \"nicht ganz regelkonform und somit nicht korrekt, aber immerhin nachvollziehbar und auf jeden Fall nicht verwerflich bzw. leichtfertig\". Vielmehr überstieg dieses Verhalten die Grenze der Leichtfertigkeit erheblich: Wer seinem Arbeitgeber wegen \"Angstgefühlen\" einen Fehlbetrag von beinahe Fr. 150'000.-- nicht meldet, verletzt mehr als eine blosse \"Obliegenheit\"; eine solche Vorgehensweise muss als grobfahrlässig und damit verwerflich bezeichnet werden, umso mehr, als der Beschwerdeführer bereits früher mehrmals geringere Fehlbeträge auszuweisen hatte.\nAber auch unter dem Gesichtspunkt der zivilrechtlichen Vorwerfbarkeit muss ein Anspruch des Beschwerdeführers verneint werden. Allein die Verletzung der Meldepflicht (nicht der Verlust der Barmittel) stellte eine gravierende Pflichtverletzung und damit letztlich eine Gesetzesverletzung dar. Der Beschwerdeführer vermag denn auch nicht zu begründen, weshalb dies allein nicht genügen sollte, einen Entschädigungsanspruch zu verneinen.\nRekurskommission, 27. Juli 1998, SW 98 6"}