Zur Durchsetzung der Interessen seines Klienten hat der Anwalt sich nur rechtlicher Mittel zu bedienen. Seine Berufspflicht verbietet es ihm, die politische Stellung zur Beeinflussung eines Entscheids zu missbrauchen. Ausserdem auferlegt die Pflicht zur Wahrung der Unabhängigkeit dem Anwalt, der ein Mandat übernommen hat, das Verbot, entgegengesetzte Interessen zu vertreten (Wegmann, S. 224). Die blosse Parteizugehörigkeit eines Offizialverteidigers vermag für sich allein keinen Vertrauensverlust und damit keinen Wechsel des Offizialverteidigers zu begründen. Rekurskommission, 30. November 1998, SW 98 10