Die Parteizugehörigkeit eines Offizialanwalts allein ist damit grundsätzlich nicht geeignet, eine Vertrauenskrise herbeizuführen. Gleichwohl ist es denkbar, dass sich die Bereiche politischer Tätigkeit sowie die Berufsausübung des Rechtsanwalts in einem gewissen Mass überschneiden können (Wegmann, Handbuch über die Berufspflichten des Rechtsanwalts im Kanton Zürich, Zürich 1988, S. 223). Alsdann hat sich der politisch aktive Anwalt die besonderen Berufspflichten in Erinnerung zu rufen: Zur Durchsetzung der Interessen seines Klienten hat der Anwalt sich nur rechtlicher Mittel zu bedienen.