Der Beschwerdeführer versucht, seinen Vertrauensverlust mit der politischen Gesinnung des früheren Offizialverteidigers zu begründen. Die politische Tätigkeit eines Rechtsanwalts, und damit im Einzelfall auch eines Offizialverteidigers, gehört nicht zu seiner Berufsausübung, in welcher er sich durch seine Unabhängigkeit auszeichnen muss. Die Parteizugehörigkeit eines Offizialanwalts allein ist damit grundsätzlich nicht geeignet, eine Vertrauenskrise herbeizuführen.