Grundsätzlich besteht hinsichtlich der Auswahl des Offizialverteidigers durch die staatliche Instanz kein Wahlrecht des Beschuldigten, obschon üblicherweise Wünsche des Beschuldigten berücksichtigt werden. Für die Bestellung des Offizialverteidigers ist allein entscheidend, dass die Strafsache in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht schwierig ist, und dass die Bestellung im Interesse der Rechtspflege erforderlich erscheint (Peukert, Die Garantie des "fair trial" in der Strassburger Rechtsprechung, in: EuGRZ 1980 S. 266). b) Der Beschwerdeführer versucht, seinen Vertrauensverlust mit der politischen Gesinnung des früheren Offizialverteidigers zu begründen.