Diese zurückhaltende Praxis führt nicht zu einer Einschränkung der Verteidigungsrechte eines Angeschuldigten. Die einmalige Bestimmung eines Offizialverteidigers hält durchaus dem Willkürverbot stand (BGE 116 Ia 104). Grundsätzlich besteht hinsichtlich der Auswahl des Offizialverteidigers durch die staatliche Instanz kein Wahlrecht des Beschuldigten, obschon üblicherweise Wünsche des Beschuldigten berücksichtigt werden.