Ausserdem soll einer Prozessverschleppung vorgebeugt werden, da die Einarbeitung eines neuen Offizialverteidigers zeitraubend sein kann. Nicht zuletzt spielen auch Kostengründe eine nicht unwesentliche Rolle, zumal der Beizug eines neuen Offizialverteidigers mit erheblichen Mehrkosten zu Lasten des Staates verbunden ist (SJZ 81, 1985, S. 61): Für den neuen Offizialverteidiger, der sich in die Sache einarbeiten muss, ist der Staat voll entschädigungspflichtig, während er den bisherigen Verteidiger für dessen Leistung ebenfalls zu entschädigen hat. Diese zurückhaltende Praxis führt nicht zu einer Einschränkung der Verteidigungsrechte eines Angeschuldigten.