Somit ist ein Wechsel des Offizialverteidigers nur und immer nur dann möglich, wenn die sachgemässe Vertretung der Interessen des Beschuldigten nicht mehr gewährleistet ist (BGE 116 Ia 105). Zweck der Einschränkung des Wechsels des Offizialverteidigers ist, dass einerseits sachlich unbegründete Wechsel vorab nicht durch den Beschuldigten erzwungen werden können (ZR 93, 1994, Nr. 4). Ausserdem soll einer Prozessverschleppung vorgebeugt werden, da die Einarbeitung eines neuen Offizialverteidigers zeitraubend sein kann.