ein unbestimmter Vorwurf reicht nicht aus (SJZ 81, 1985, S. 61). Vielmehr muss ein konkreter Vorwurf gegen die Person des Offizialverteidigers bestehen oder dessen bestimmtes, das Vertrauen erheblich einschränkendes Verhalten hinreichend substantiiert sein (ZBJV 124, 1988, S. 39). Der blosse Hinweis auf fehlendes Vertrauen, einen Vertrauensschwund oder mangelnden Einsatz ist zur Begründung eines Wechsels des Offizialverteidigers ungenügend (AGVE 1985 S. 78). Somit ist ein Wechsel des Offizialverteidigers nur und immer nur dann möglich, wenn die sachgemässe Vertretung der Interessen des Beschuldigten nicht mehr gewährleistet ist (BGE 116 Ia 105).