Bei der Offizialverteidigung wird der Verteidiger von einem staatlichen Organ durch einen hoheitlichen Akt ernannt. Dabei ist auf den Vorschlag des Beschuldigten nach Möglichkeit Rücksicht zu nehmen, da jede Verteidigung ein Vertrauensverhältnis zwischen Klient und Anwalt voraussetzt. Die einmal getroffene Wahl ist grundsätzlich unwiderruflich; ein Wechsel in der Offizialverteidigung wird nur mit Zurückhaltung bewilligt (Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 3.A., § 40 N 13 mit Hinweisen).