zu der öffentlichen Verhandlung gehören auch schriftliche Unterlagen, sofern sie öffentlich zugänglich sind (BGE 106 IV 171). Als tendenziös kann eine Berichterstattung nur gelten, wenn sie kein der Wirklichkeit entsprechendes Bild der Verhandlung wiedergibt (BGE 106 IV 161). Damit können der Beschwerdeführerin keine Vorwürfe gemacht werden, insoweit sie in öffentlichen Gerichtsverhandlungen gefallene Äusserungen von Anwälten als solche erkennbar wiedergab. Dasselbe gilt aber auch für alle jene, zwangsläufig den Hauptteil der Artikel ausmachenden Passagen, in welchen die Beschwerdeführerin über Äusserungen oder Behauptungen von Einzelpersonen oder Organisationen berichtete;