entsprechende Ausbildung in der Lage ist, die sachlichen und fachlichen Mängel des Berichts über ein Gerichtsverfahren festzustellen (Höbermann, S. 142). Was in einer öffentlichen Verhandlung bzw. Versammlung geäussert wird, darf vom Journalisten berichtet werden; seine Berichterstattung ist wahrheitsgetreu, wenn sie die gefallenen Äusserungen wörtlich oder sinngemäss wiedergibt, wobei gleichgültig ist, ob diese Äusserungen selber wahr oder unwahr sind (BGE 119 IV 276); zu der öffentlichen Verhandlung gehören auch schriftliche Unterlagen, sofern sie öffentlich zugänglich sind (BGE 106 IV 171).