Der Beschwerdeführerin steht selbstverständlich das Recht zu, über gesellschaftspolitische Aktualitäten zu berichten, und zwar grundsätzlich unabhängig davon, ob sie im Zusammenhang mit einem hängigen Gerichtsverfahren stehen; dabei spielt auch keine Rolle, dass es sich im speziellen Fall um ein Verfahren handelte, welches aufgrund des geltenden Rechts von den Gerichten unter Ausschluss der Öffentlichkeit behandelt wird. Ausserdem weist die Beschwerdeführerin zu Recht darauf hin, dass schon vor ihrem ersten Artikel zum Fall X Leserbriefe und Presseberichte erschienen waren; insofern gehört es zum Beruf des Journalisten, solche Themen aufzugreifen.