Wenn in einem solchen Fall der Journalist nicht streng auf objektive Recherchierarbeit achtet, kann er bei allenfalls fehlender Sachkunde und ungenügender Kenntnis über die rechtlichen Gegebenheiten aus einer gewissen Naivität heraus der Gefahr unterliegen, einseitig zu berichten, vorab, wenn insbesondere eine Prozesspartei öffentlich sehr aktiv ist, während sich die andere Partei eher zurückhält. d) Der Beschwerdeführerin steht selbstverständlich das Recht zu, über gesellschaftspolitische Aktualitäten zu berichten, und zwar grundsätzlich unabhängig davon, ob sie im Zusammenhang mit einem hängigen Gerichtsverfahren stehen;