Bei der Würdigung der journalistischen Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Fall X sind die besonderen Umstände dieses Einzelfalls zu berücksichtigen, die von solcher Bedeutung waren, dass sich das Obergericht in seinem Rechenschaftsbericht über das Jahr 1996 an den Grossen Rat dazu äusserte. Tatsächlich hat selten ein Zivilprozess im Kanton Thurgau in einem derart problematischen Umfeld stattfinden müssen, indem der Rahmen von tatsachenverdrehenden Pressepublikationen, offenen Briefen und Petitionen unbeteiligter Bürger sowie Demonstrationen auf der Strasse und Flugblattaktionen bis hin zu anonymen Briefen an die beteiligten erst- und zweitinstanzlichen Richter und