umgekehrt muss die Justiz berücksichtigen, dass sich eine zu restriktive Informationspolitik eher kontraproduktiv auswirkt, dass die Medien eine kritische Distanz auch gegenüber den Trägern der strafrechtlichen Sozialkontrolle haben müssen, woraus zwangsläufig Interessenkonflikte auftreten können, und dass medienspezifische Bedingungen die Tätigkeit ihrer Vertreter beeinflussen (vgl. Riklin, Schweizerisches Presserecht, Bern 1996, § 6 N 75 f.). Mit Bezug auf den letzten Punkt ist schliesslich zu beachten, dass die Gerichtsberichterstattung bei Medienschaffenden in der Regel nicht einen sehr hohen Stellenwert hat (Höbermann, S. 149 f.), was Auswirkungen auf die Frage haben kann, welche