Demgegenüber tut sich die Justiz mit der Kritik eher schwer; bei der Ausübung ihres Amts sollen und wollen sich die Richter getreu dem Grundsatz der Unabhängigkeit der Rechtsprechung folgend vom Geplänkel und Meinungsstreit des politischen Alltags abheben, woraus zwangsläufig eine sehr grosse Skepsis und Verschlossenheit der Richter gegenüber jeglicher Kritik von aussen resultiert (Wiprächtiger, Kritikfähigkeit der Justiz, in: Geschlossene Gesellschaft? Macht und Ohnmacht der Justizkritik, Zürich 1993, S. 81 f.).