ebensowenig hat sie die Informationen, die sie in den in Frage stehenden Presseberichten verwendete, als Gerichtsberichterstatterin erhalten. Stehen aber die Presseberichte, die Anlass zu den Vorwürfen des Bezirksgerichts gegenüber der Beschwerdeführerin gaben, nicht in Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Gerichtsberichterstatterin, kann § 7 Abs. 1 GerBerV keine Anwendung finden; vielmehr geht es um die Frage, ob die Beschwerdeführerin mit ihrer übrigen journalistischen Tätigkeit - neben der Gerichtsberichterstattung - aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse, Ausbildung und bisherigen Tätigkeit noch Gewähr für eine sachgerechte Gerichtsberichterstattung bietet (§ 2 Abs. 1 GerBerV).