Kritik und Kommentar nach dem Urteil sollen sich erkennbar von dem eigentlichen Prozessbericht unterscheiden. In der Berichterstattung muss zwischen blossem Verdacht und erwiesener Schuld streng unterschieden werden" (Höbermann, Der Gerichtsbericht in der Lokalzeitung: Theorie und Alltag, Baden-Baden 1989, S. 142 f.). Die Vorwürfe gegenüber der Beschwerdeführerin betreffen indessen nicht einen Fall, der mit ihrer Tätigkeit als Gerichtsberichterstatterin zusammenhängt; ebensowenig hat sie die Informationen, die sie in den in Frage stehenden Presseberichten verwendete, als Gerichtsberichterstatterin erhalten.