Die disziplinarrechtliche Zuständigkeit liegt bei der Rekurskommission des Obergerichts und nicht beim Obergericht. Nachdem die Vorwürfe gegenüber der Beschwerdeführerin im Rahmen des Aufsichtsbeschwerdeverfahrens erhoben wurden, rechtfertigt es sich, dass das Obergericht im Einverständnis mit der Rekurskommission im Sinne einer Kompetenzattraktion auch über diesen Punkt entscheidet. 3. a) Die Gerichtsberichterstatter haben über die Vorgänge an den Gerichten wahrheitsgemäss, ausgewogen und sachgerecht zu berichten (§ 7 Abs. 1 GerBerV); gegenüber der Beschwerdeführerin wird der Vorwurf erhoben, sie habe diesem Grundsatz nicht nachgelebt.