Die Gerichtsberichterstatterin erhob dagegen Aufsichtsbeschwerde an das Obergericht. 2. a) Verletzt ein Gerichtsberichterstatter seine Pflichten, kann ihm gegenüber eine Ordnungsbusse ausgesprochen werden (§ 9 Abs. 2 GerBerV), und die Rekurskommission des Obergerichts kann die Zulassung entziehen und ihn bis auf ein Jahr, im Wiederholungsfall bis auf drei Jahre, von der Zulassung ausschliessen (§ 9 Abs. 1 GerBerV). Dies entspricht dem allgemeinen Grundsatz, dass jene Behörde zuständig ist, eine Erlaubnis zu entziehen, welche sie erteilt hat. Solange die Zulassung indessen besteht, stehen dem zugelassenen Gerichtsberichterstatter die Rechte aus der GerBerV zu.