RBOG 1998 Nr. 32 Pflichten des Gerichtsberichterstatters; die disziplinarrechtliche Zuständigkeit zur Beurteilung von Pflichtverletzungen liegt bei der Rekurskommission des Obergerichts 1. Die Vorinstanz warf der Gerichtsberichterstatterin vor, sie biete keine Gewähr für eine sachgerechte Berichterstattung, und stellte ihr keine Tagesordnungen mehr zu. Die Gerichtsberichterstatterin erhob dagegen Aufsichtsbeschwerde an das Obergericht.