{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1998-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1998-Nr--32_1998.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1998-nr-32", "Checksum": "52fa9518d11d58bad524117cd1b32163"}, "Scrapedate": "2026-02-24", "Num": ["RBOG 1998 Nr. 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1998 RBOG 1998 Nr. 32"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1998 RBOG 1998 Nr. 32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1998 RBOG 1998 Nr. 32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Pflichten des Gerichtsberichterstatters; die disziplinarrechtliche Zuständigkeit zur Beurteilung von Pflichtverletzungen liegt bei der Rekurskommission des Obergerichts"}], "ScrapyJob": "446973/60/2043", "Zeit UTC": "24.02.2026 03:03:38", "Checksum": "1d41965fdce7bc04895389811b8fe108", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1998 RBOG 1998 Nr. 32\nRegeste:\nPflichten des Gerichtsberichterstatters; die disziplinarrechtliche Zuständigkeit zur Beurteilung von Pflichtverletzungen liegt bei der Rekurskommission des Obergerichts\n\n\nc) Bei der Würdigung der journalistischen Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Fall X sind die besonderen Umstände dieses Einzelfalls zu berücksichtigen, die von solcher Bedeutung waren, dass sich das Obergericht in seinem Rechenschaftsbericht über das Jahr 1996 an den Grossen Rat dazu äusserte. Tatsächlich hat selten ein Zivilprozess im Kanton Thurgau in einem derart problematischen Umfeld stattfinden müssen, indem der Rahmen von tatsachenverdrehenden Pressepublikationen, offenen Briefen und Petitionen unbeteiligter Bürger sowie Demonstrationen auf der Strasse und Flugblattaktionen bis hin zu anonymen Briefen an die beteiligten erst- und zweitinstanzlichen Richter und Telefonate an deren Privatadresse reichte (RBOG 1996 S. 8 f.). Freilich ist nicht zu verkennen, dass gerade auch die öffentliche Berichterstattung der Beschwerdeführerin wesentlich zur Problematik dieses Falls beitrug; umgekehrt reagierten die Prozessparteien und ihr Umfeld gegeneinander und gegen die Behörden teils gehässig und unverhältnismässig, und zahlreiche Einzelpersonen und Organisationen meinten, sich in die öffentliche Diskussion einmischen zu müssen, und veranstalteten Aktionen teils aus einem völlig falschen Verständnis der Sach- und Rechtslage heraus, teils eindeutig wider besseres Wissen, während die Justiz an das Amtsgeheimnis gebunden ist und deshalb in solchen Fällen kaum eine Möglichkeit hat, in der Öffentlichkeit verbreitete Fehlinformationen richtigzustellen (RBOG 1996 S. 9); besonders schwierig ist dies, wenn durch öffentliche Aktionen und auch Leserbriefe die Bürgerschaft während einer gewissen Zeit permanent verunsichert wird. Wenn in einem solchen Fall der Journalist nicht streng auf objektive Recherchierarbeit achtet, kann er bei allenfalls fehlender Sachkunde und ungenügender Kenntnis über die rechtlichen Gegebenheiten aus einer gewissen Naivität heraus der Gefahr unterliegen, einseitig zu berichten, vorab, wenn insbesondere eine Prozesspartei öffentlich sehr aktiv ist, während sich die andere Partei eher zurückhält.\nd) Der Beschwerdeführerin steht selbstverständlich das Recht zu, über gesellschaftspolitische Aktualitäten zu berichten, und zwar grundsätzlich unabhängig davon, ob sie im Zusammenhang mit einem hängigen Gerichtsverfahren stehen; dabei spielt auch keine Rolle, dass es sich im speziellen Fall um ein Verfahren handelte, welches aufgrund des geltenden Rechts von den Gerichten unter Ausschluss der Öffentlichkeit behandelt wird. Ausserdem weist die Beschwerdeführerin zu Recht darauf hin, dass schon vor ihrem ersten Artikel zum Fall X Leserbriefe und Presseberichte erschienen waren; insofern gehört es zum Beruf des Journalisten, solche Themen aufzugreifen. Die Art und Weise, wie ein solches Thema publizistisch angegangen wird, unterliegt zwangsläufig in erster Linie einer moralisch-ethischen Wertung und ist einer rechtlichen Würdigung insofern nur beschränkt zugänglich, als es eine reine Ermessensfrage bildet, was im Lichte von relativ unbestimmten Begriffen wie \"Ausgewogenheit\", \"Sachlichkeit\" oder \"Objektivität\" journalistisch und rechtlich noch als tolerabel gelten mag und was nicht; diese Frage stellt sich sowohl für den Journalisten als auch für den Juristen. Im Rahmen der daraus entstehenden Grauzone, sofern diese ausgenutzt werden will, ist wohl eine gewisse gegenseitige Toleranz der Justiz einerseits und der Medien andererseits gefordert.\nNatürlich trifft es zu, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Berufsausübung den Fall X als \"ihren\" Fall angenommen hat und mehrere Berichte hierüber verfasste. Ob diese Berichte sinnvoll oder notwendig waren, kann in einem Verfahren, in welchem letztlich beide Prozessparteien - jede auf ihre Art - immer wieder an die Öffentlichkeit gelangten, gar nicht zur Diskussion stehen, und zwar ebensowenig wie die Frage nach dem journalistischen Wert solcher Publikationen. Insofern steht zum einen fest, dass Durchschnittszeitungen in der Regel letztlich das schreiben, was ihre Leser lesen wollen, und zum anderen ist bei der Würdigung von Presseberichten das schlicht unlösbare Problem zu beachten, dass zwar jeder sportinteressierte Leser Mängel in einer Fussballreportage aufgrund seines eigenen Wissens sofort zu erkennen vermag, während kaum jemand ohne entsprechende Ausbildung in der Lage ist, die sachlichen und fachlichen Mängel des Berichts über ein Gerichtsverfahren festzustellen (Höbermann, S. 142).\nWas in einer öffentlichen Verhandlung bzw. Versammlung geäussert wird, darf vom Journalisten berichtet werden; seine Berichterstattung ist wahrheitsgetreu, wenn sie die gefallenen Äusserungen wörtlich oder sinngemäss wiedergibt, wobei gleichgültig ist, ob diese Äusserungen selber wahr oder unwahr sind (BGE 119 IV 276); zu der öffentlichen Verhandlung gehören auch schriftliche Unterlagen, sofern sie öffentlich zugänglich sind (BGE 106 IV 171). Als tendenziös kann eine Berichterstattung nur gelten, wenn sie kein der Wirklichkeit entsprechendes Bild der Verhandlung wiedergibt (BGE 106 IV 161). Damit können der Beschwerdeführerin keine Vorwürfe gemacht werden, insoweit sie in öffentlichen Gerichtsverhandlungen gefallene Äusserungen von Anwälten als solche erkennbar wiedergab.\nDasselbe gilt aber auch für alle jene, zwangsläufig den Hauptteil der Artikel ausmachenden Passagen, in welchen die Beschwerdeführerin über Äusserungen oder Behauptungen von Einzelpersonen oder Organisationen berichtete; entscheidend ist dabei stets nur, dass erkennbar bleibt, von wem eine Äusserung stammt bzw. ob sie eine von Dritten geäusserte Auffassung oder die eigene Meinung des Medienschaffenden - im Sinne einer Kritik oder eines Kommentars - wiedergibt.\nObergericht, 12. Februar 1998, JU 97 2"}