{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1998-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1998-Nr--32_1998.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1998-nr-32", "Checksum": "307e014f2edb28b7f67c3e94f80dfe03"}, "Scrapedate": "2026-04-03", "Num": ["RBOG 1998 Nr. 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1998 RBOG 1998 Nr. 32"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1998 RBOG 1998 Nr. 32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1998 RBOG 1998 Nr. 32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Pflichten des Gerichtsberichterstatters; die disziplinarrechtliche Zuständigkeit zur Beurteilung von Pflichtverletzungen liegt bei der Rekurskommission des Obergerichts"}], "ScrapyJob": "446973/60/2081", "Zeit UTC": "03.04.2026 03:16:32", "Checksum": "d632475485520dde21f9658969eaf40f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1998 RBOG 1998 Nr. 32\nRegeste:\nPflichten des Gerichtsberichterstatters; die disziplinarrechtliche Zuständigkeit zur Beurteilung von Pflichtverletzungen liegt bei der Rekurskommission des Obergerichts\n\n\nb) Die Politik wird aufgrund der Meinungsvielfalt durch Kritik und damit verbundenen Auseinandersetzung in der Öffentlichkeit charakterisiert; von daher sahen sich sowohl die Parlamente wie auch die Regierungen seit jeher mit Kritik an ihrer Arbeit konfrontiert. Demgegenüber tut sich die Justiz mit der Kritik eher schwer; bei der Ausübung ihres Amts sollen und wollen sich die Richter getreu dem Grundsatz der Unabhängigkeit der Rechtsprechung folgend vom Geplänkel und Meinungsstreit des politischen Alltags abheben, woraus zwangsläufig eine sehr grosse Skepsis und Verschlossenheit der Richter gegenüber jeglicher Kritik von aussen resultiert (Wiprächtiger, Kritikfähigkeit der Justiz, in: Geschlossene Gesellschaft? Macht und Ohnmacht der Justizkritik, Zürich 1993, S. 81 f.). Doch muss die Justiz dazu stehen, dass sie und ihre Entscheide von aussen her von verschiedensten Faktoren beeinflusst werden, denn letztlich muss auch mit der richterlichen Tätigkeit die grundsätzliche Bereitschaft verbunden sein, sein eigenes Denken und Handeln immer wieder in Frage zu stellen; dazu kommt die Erkenntnis, wie relativ das menschliche Denken ist und wie notwendigerweise menschliche Entscheidungen, mithin auch die Rechtsprechung, der Kritik von aussen ausgesetzt sein müssen (Wiprächtiger, S. 82). Durch verstärkte Transparenz der Justiz und des Gerichtsverfahrens wird nicht nur das offensichtliche Interesse nach einer Kontrolle der Staatsgewalten befriedigt, sondern letztlich profitieren auch die einzelnen am Verfahren Beteiligten: Je mehr Abläufe und Inhalte im Gerichtsverfahren auch von aussen nachvollziehbar sind, um so mehr sind sie konkret und gesetzmässig; durch die Teilnahme von aussen an der Rechtsprechung besteht vermehrt die Gelegenheit, die Bürger für die Sache der Justiz zu interessieren und sie nicht justizfremd oder gar justizfeindlich werden zu lassen, denn auch die Justiz braucht die Auseinandersetzung mit der Öffentlichkeit, und auch sie ist darauf angewiesen, dass die Bürger ihre Entscheide verstehen (Wiprächtiger, S. 85 f.). Massgeblich ist dabei aber stets die Frage, wie die Berichterstattung über Vorgänge an den Gerichten konkret erfolgt: Insofern liegt das Gebot der sachlichen Berichterstattung im Interesse der ordnungsgemässen Rechtspflege, denn es ist augenfällig, dass deren Funktion ohne weiteres beeinträchtigt werden kann, wenn die Prozessbeteiligten blossgestellt, lächerlich gemacht oder in unwürdiger Art und Weise kritisiert werden (BGE 113 Ia 313). Letztlich ist aber die öffentliche Kritik an Missständen und Fehlleistungen bei den Behörden staatsbürgerliche Pflicht der Medien; dabei sind in Form und Inhalt der Grundsatz der Fairness und die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Behördenmitglieder und Beamten zu wahren, denn Ziel ist, dass Medien und Behörden vertrauensvoll zusammenarbeiten und dabei gegenseitig Respekt und Unabhängigkeit bewahren (vgl. Brühlmeier, Spannungsfeld Polizei - Justiz -Medien, Aarau 1989, S. 54). Die Medien haben dabei zu berücksichtigen, dass die Behörden die Verantwortung für einzelne Institutionen der Strafrechtspflege tragen und diese Optik ihr Handeln bestimmt, dass Behörden und Allgemeinheit von den Medien ein sorgfältiges Recherchieren und Fairness erwarten dürfen, und dass es nicht angeht, die Strafverfolgungsbehörden durch Medienberichte in ihrer Tätigkeit zu behindern; umgekehrt muss die Justiz berücksichtigen, dass sich eine zu restriktive Informationspolitik eher kontraproduktiv auswirkt, dass die Medien eine kritische Distanz auch gegenüber den Trägern der strafrechtlichen Sozialkontrolle haben müssen, woraus zwangsläufig Interessenkonflikte auftreten können, und dass medienspezifische Bedingungen die Tätigkeit ihrer Vertreter beeinflussen (vgl. Riklin, Schweizerisches Presserecht, Bern 1996, § 6 N 75 f.). Mit Bezug auf den letzten Punkt ist schliesslich zu beachten, dass die Gerichtsberichterstattung bei Medienschaffenden in der Regel nicht einen sehr hohen Stellenwert hat (Höbermann, S. 149 f.), was Auswirkungen auf die Frage haben kann, welche Journalisten mit solchen Aufgaben betraut werden. Schliesslich wird das Mass an Sorgfalt und an Vorsicht mit Bezug auf bestimmte Äusserungen im Rahmen der Justizkritik auch von der Frage bestimmt, was öffentlich kritisiert werden will; hier macht es einen wesentlichen Unterschied aus, ob Behörden oder Behördenmitgliedern Fehleinschätzung von Tatsachen, falsche Rechtsanwendung oder zu schnelles oder zögerliches Handeln vorgeworfen werden soll, oder ob ihnen gegenüber Vorwürfe erhoben werden wollen, die letztlich ihre Persönlichkeit betreffen, wie etwa mangelndes Pflichtbewusstsein oder fehlende Unabhängigkeit bzw. die Berücksichtigung sachfremder Motive."}