{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1998-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1998-Nr--32_1998.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1998-nr-32", "Checksum": "307e014f2edb28b7f67c3e94f80dfe03"}, "Scrapedate": "2026-04-03", "Num": ["RBOG 1998 Nr. 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1998 RBOG 1998 Nr. 32"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1998 RBOG 1998 Nr. 32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1998 RBOG 1998 Nr. 32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Pflichten des Gerichtsberichterstatters; die disziplinarrechtliche Zuständigkeit zur Beurteilung von Pflichtverletzungen liegt bei der Rekurskommission des Obergerichts"}], "ScrapyJob": "446973/60/2081", "Zeit UTC": "03.04.2026 03:16:32", "Checksum": "d632475485520dde21f9658969eaf40f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1998 RBOG 1998 Nr. 32\nRegeste:\nPflichten des Gerichtsberichterstatters; die disziplinarrechtliche Zuständigkeit zur Beurteilung von Pflichtverletzungen liegt bei der Rekurskommission des Obergerichts\n\nRBOG 1998 Nr. 32\nPflichten des Gerichtsberichterstatters; die disziplinarrechtliche Zuständigkeit zur Beurteilung von Pflichtverletzungen liegt bei der Rekurskommission des Obergerichts\n1. Die Vorinstanz warf der Gerichtsberichterstatterin vor, sie biete keine Gewähr für eine sachgerechte Berichterstattung, und stellte ihr keine Tagesordnungen mehr zu. Die Gerichtsberichterstatterin erhob dagegen Aufsichtsbeschwerde an das Obergericht.\n2. a) Verletzt ein Gerichtsberichterstatter seine Pflichten, kann ihm gegenüber eine Ordnungsbusse ausgesprochen werden (§ 9 Abs. 2 GerBerV), und die Rekurskommission des Obergerichts kann die Zulassung entziehen und ihn bis auf ein Jahr, im Wiederholungsfall bis auf drei Jahre, von der Zulassung ausschliessen (§ 9 Abs. 1 GerBerV). Dies entspricht dem allgemeinen Grundsatz, dass jene Behörde zuständig ist, eine Erlaubnis zu entziehen, welche sie erteilt hat. Solange die Zulassung indessen besteht, stehen dem zugelassenen Gerichtsberichterstatter die Rechte aus der GerBerV zu. Insofern kann selbstverständlich nicht das einzelne Bezirksgericht oder dessen Präsidium darüber entscheiden, welche Rechte den einzelnen Gerichtsberichterstattern zugestanden werden und welche nicht.\nb) Die disziplinarrechtliche Zuständigkeit liegt bei der Rekurskommission des Obergerichts und nicht beim Obergericht. Nachdem die Vorwürfe gegenüber der Beschwerdeführerin im Rahmen des Aufsichtsbeschwerdeverfahrens erhoben wurden, rechtfertigt es sich, dass das Obergericht im Einverständnis mit der Rekurskommission im Sinne einer Kompetenzattraktion auch über diesen Punkt entscheidet.\n3. a) Die Gerichtsberichterstatter haben über die Vorgänge an den Gerichten wahrheitsgemäss, ausgewogen und sachgerecht zu berichten (§ 7 Abs. 1 GerBerV); gegenüber der Beschwerdeführerin wird der Vorwurf erhoben, sie habe diesem Grundsatz nicht nachgelebt.\nEs trifft zu, dass § 7 Abs. 1 GerBerV im Kerngedanken eine Verpflichtung des Gerichtsberichterstatters zur Unparteilichkeit enthält. Nach den publizistischen Grundsätzen des Deutschen Presserats ist es Aufgabe der Gerichtsberichterstattung, \"der Öffentlichkeit durch eine sorgfältige und unparteiische Darstellung eine vorurteilsfreie Unterrichtung zu ermöglichen. Die Presse soll deshalb vor Beginn oder während der Dauer eines Gerichtsverfahrens in Darstellung und Überschrift jede einseitige, tendenziöse oder präjudizierende Stellungnahme vermeiden und nichts veröffentlichen, was die Unbefangenheit der am Verfahren beteiligten Personen oder die freie Entscheidung des Gerichts zu beeinträchtigen geeignet ist. Kritik und Kommentar nach dem Urteil sollen sich erkennbar von dem eigentlichen Prozessbericht unterscheiden. In der Berichterstattung muss zwischen blossem Verdacht und erwiesener Schuld streng unterschieden werden\" (Höbermann, Der Gerichtsbericht in der Lokalzeitung: Theorie und Alltag, Baden-Baden 1989, S. 142 f.).\nDie Vorwürfe gegenüber der Beschwerdeführerin betreffen indessen nicht einen Fall, der mit ihrer Tätigkeit als Gerichtsberichterstatterin zusammenhängt; ebensowenig hat sie die Informationen, die sie in den in Frage stehenden Presseberichten verwendete, als Gerichtsberichterstatterin erhalten. Stehen aber die Presseberichte, die Anlass zu den Vorwürfen des Bezirksgerichts gegenüber der Beschwerdeführerin gaben, nicht in Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Gerichtsberichterstatterin, kann § 7 Abs. 1 GerBerV keine Anwendung finden; vielmehr geht es um die Frage, ob die Beschwerdeführerin mit ihrer übrigen journalistischen Tätigkeit - neben der Gerichtsberichterstattung - aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse, Ausbildung und bisherigen Tätigkeit noch Gewähr für eine sachgerechte Gerichtsberichterstattung bietet (§ 2 Abs. 1 GerBerV)."}