Die Frage, ob die Fristeinhaltung vom Gesuchsteller nachzuweisen oder nur glaubhaft zu machen ist, wird im thurgauischen Recht nicht ausdrücklich geregelt. Nach zürcherischem Recht ist nachzuweisen und nicht nur glaubhaft zu machen, dass das Revisionsbegehren rechtzeitig gestellt wurde (§ 296 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO ZH; Frank/ Sträuli/Messmer, § 296 ZPO N 3). Für das thurgauische Recht muss der gleiche Grundsatz gelten, was schon aus § 247 Satz 2 ZPO folgt, wonach das Revisionsgesuch die vom Revisionskläger geltend gemachten Revisionsgründe und die Bezeichnung der für die Rechtfertigung des Begehrens erforderlichen Beweise enthalten muss. Obergericht, 12. Mai 1998, ZR 98 1