2. Eine die Frist in Lauf setzende Kenntnis des Revisionsgrundes ist vorhanden, sobald ein auf sicherer Grundlage und nicht bloss vagen Anhaltspunkten beruhendes Wissen gegeben ist, auch wenn noch kein sicherer Beweis vorliegt (BGE 95 II 286; Frank/ Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3.A., § 295 N 1; Leuch/Marbach/Kellerhals, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 4.A., Art. 369 N 1b). Die Frage, ob die Fristeinhaltung vom Gesuchsteller nachzuweisen oder nur glaubhaft zu machen ist, wird im thurgauischen Recht nicht ausdrücklich geregelt.